Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A wegen Körperverletzung verurteilt; Tatzeit ist der 3. November 2025 gegen 22:15 Uhr, Tatort eine Gaststätte. Verhandelt wurde am 5., 12. und 19. Mai 2026; A bestreitet, dort gewesen zu sein. V hatte einen Alibizeugen benannt, die Kammer lehnte ab. Die Begründung lautet: „Der Beweisantrag (Blatt 314 d. A.) ist durch Beschluss (Blatt 331 d. A.) zu Unrecht abgelehnt worden.“
Weil beide Aktenstellen genau bezeichnet sind und dem Revisionsgericht die Akte ohnehin vorliegt, ist die Rüge knapp, aber zulässig.
Unzulässig und unbegründet führen beide zur Erfolglosigkeit — geschrieben werden sie gleichwohl verschieden.
Der Tatsachenteil folgt einer festen Reihenfolge; wer sie einhält, vergisst nichts — und wer sie verlässt, merkt es erst, wenn die Rüge verworfen ist.
Der Tatsachenteil sieht ausgeschrieben so aus — und er ist länger als die rechtliche Würdigung, die ihm folgt.
Statt den Beschluss abzuschreiben, darf die Schrift eine Ablichtung des Protokollauszugs beifügen, in dem er wörtlich steht.
Weil das Protokoll dem Revisionsgericht ohnehin vorliegt, ersetzt es jedenfalls den Beweis — und damit auch den Vortrag.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VI weiterlesen.
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