Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer ist A an einem Tag, dem 3. Juni 2026, verurteilt worden. Das Protokoll vermerkt nacheinander den Aufruf der Sache, die Anwesenheitsfeststellung, die Vernehmung des A zur Person und dann: „Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu äußern.“ Ein Eintrag über die Verlesung des Anklagesatzes fehlt. R erklärt, sie sei sicher, dass St verlesen habe.
Was bewiesen werden kann, hängt davon ab, was protokolliert werden muss — und den Rahmen zieht § 273 I 1 StPO.
Vor der großen Strafkammer beweist das Protokoll auch, was ein Zeuge in der Hauptverhandlung gesagt hat.
§ 274 S. 1 StPO wirkt in beide Richtungen, und die zweite ist das schärfste Werkzeug der Revisionsverteidigung.
Die dienstliche Erklärung der Vorsitzenden trägt, weil sie eine sichere Erinnerung wiedergibt und niemand ihr widerspricht.
Auch das Schweigen zu einer Verständigung ist beredt — § 273 Ia StPO verlangt dafür einen ausdrücklichen Vermerk.
Einen Ablauf der Hauptverhandlung behauptet die Rüge ausgeschrieben — und setzt das Protokoll darunter als Beweismittel.
Weil das Protokoll den Verhandlungsgang unvollständig wiedergibt, wird die Verletzung der Protokollierungspflicht aus § 273 I 1 StPO gerügt.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VI weiterlesen.
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