· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Drei Beitreibungen. Ein Zwangsgeld von 3 000 Euro aus einer sicherheitsrechtlichen Anordnung des Landratsamts L wird vom Finanzamt beigetrieben; P rügt, die Mahnung habe gefehlt. Die Gemeinde G pfändet zur Beitreibung eines eigenen Zwangsgeldes selbst ein Bankguthaben beim Drittschuldner D. In einem dritten Fall pfändet ein Gerichtsvollzieher im Auftrag der G. Daneben will P im Eilverfahren gegen die Androhung vorgehen.
Obwohl das Finanzamt beitreibt, entscheidet über die Rüge des P nicht das Finanzgericht.
Über die Pfändung, die G selbst vorgenommen hat, entscheidet das Amtsgericht, weil das Achte Buch der Zivilprozessordnung gilt.
Pfändet dagegen ein Gerichtsvollzieher, gilt für den Rechtsbehelf die Zivilprozessordnung.
Auch sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen wie die Gemeinden selbst pfänden.
Rügt P die Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung, ändert die Wahl des Vollstreckungsorgans daran nichts.
Im Eilverfahren gegen die Androhung beträgt der Streitwert 1 500 Euro — und diese Halbierung steht in keinem Gesetz.
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