· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Der Bescheid der Behörde B vom 1. März 2027, zugestellt am 4. März 2027, enthält in Ziffer 1 die Nutzungsuntersagung, in Ziffer 2 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1, in Ziffer 3 die Androhung eines Zwangsgeldes von 2 500 Euro und in Ziffer 4 die Kostenentscheidung über 240 Euro. Der Bevollmächtigte R erhebt am 20. März 2027 Klage „gegen den Bescheid vom 1. März 2027“. Sein Mandant P will die Nutzungsuntersagung hinnehmen und allein die Androhung zu Fall bringen.
Nach dem Wortlaut der Klage ist auch Ziffer 1 angegriffen, und die Vorschrift, die das anordnet, ist eine Auslegungsregel mit zwei Ausnahmen.
Die Erstreckung lässt sich noch abwenden, weil das Gericht den Antrag ohnehin nach § 88 VwGO nach dem erkennbaren Willen auslegt.
Die Beschränkung ist nicht umsonst zu haben — sie kostet einen Vorteil, den die Verbindung dem Pflichtigen verschafft.
Im Eilverfahren lautet der Antrag einheitlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil B die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Obwohl die Androhung im selben Bescheid steht, musste sie gesondert zugestellt werden — und dafür gibt es eine ausdrückliche Vorschrift.
Fällt Ziffer 3, fällt die Kostenentscheidung in Ziffer 4 nicht von selbst mit.
Wären Untersagung und Androhung in getrennten Bescheiden ergangen, erfasste die Klage gegen die Androhung nach § 88 VwGO gleichwohl beide.
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