Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A am Dienstag, dem 8. September 2026, in seiner Anwesenheit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt; V legt am 10. September Revision ein. Das Protokoll wird am Freitag, dem 2. Oktober 2026, fertiggestellt, das Urteil am 5. Oktober zu den Akten gebracht. Zugestellt wird an V am 28. September und erneut am 6. Oktober, an A am Freitag, dem 9. Oktober 2026.
§ 345 I 1 StPO knüpft weder an die Verkündung noch an die Einlegung an, sondern an einen dritten Zeitpunkt.
Vor jeder Rechnung steht die Frage nach dem Tag der Protokollfertigstellung, und dieser Sachverhalt beantwortet sie ausdrücklich.
Weil an V zuerst zugestellt worden ist, beginnt die Begründungsfrist mit dem 28. September 2026.
Damit greift § 345 I 3 StPO, und die Begründungsfrist endet erst im November — zwei Monate nach der Verkündung.
Fünf Abschnitte braucht die doppelte Fristrechnung ausgeschrieben, und sie steht am Anfang der Bearbeitung, nicht am Ende.
Wäre das Urteil erst am 8. Februar 2027 zu den Akten gebracht worden, hätte sich die Begründungsfrist um einen Monat verlängert.
Hätte A die Begründung selbst geschrieben und V sie nur mit einem Deckblatt weitergeleitet, wäre die Form gewahrt.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VI weiterlesen.
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