Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; tragend ist die Aussage der Zeugin Z, die nach den Gründen eine Glasflasche beschrieben hat. A besteht darauf, Z habe nur von „etwas Glänzendem“ gesprochen; die Zuhörerin Y hat mitgeschrieben und will das bezeugen. Ob die Begründungsschrift am letzten Tag eingegangen ist, ist offen — der Eingangsstempel ist unleserlich.
In § 337 I StPO steht ein Wort, an dem die ganze Beschränkung dieses Rechtsmittels hängt — und es ist weder „Urteil“ noch „beruhe“.
Die Mitschrift der Y trägt jedenfalls dann, wenn ihr niemand widerspricht — sie belegt, was die Zeugin wirklich gesagt hat.
Das Revisionsgericht hat drei Erkenntnisquellen, und die Ermittlungsakte gehört nicht dazu.
Weil das Rekonstruktionsverbot jede eigene Beweiserhebung sperrt, kann das Revisionsgericht auch nicht klären, ob die Begründungsschrift rechtzeitig eingegangen ist.
Ob ein Erfahrungssatz, den das Urteil verwendet, überhaupt existiert, darf das Revisionsgericht ebenfalls nicht klären.
„Rechtsnorm“ im Sinne des § 337 II StPO ist mehr als das, was in einem Gesetz steht — auch ein Denkgesetz gehört dazu.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VI weiterlesen.
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