Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, weil er im Zustand einer krankhaften seelischen Störung gehandelt habe; die Gründe beschreiben die Vermögensverschiebungen auf zwölf Seiten als erwiesen. Zugleich hat sie das sichergestellte Mobiltelefon eingezogen und ihm die notwendigen Auslagen versagt. A fürchtet berufsrechtliche Folgen und legt Revision ein.
Die Beschwer steht in keiner Vorschrift der Strafprozessordnung und entscheidet trotzdem über die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels.
Der Freispruch beschwert A nicht, so schwer ihn die zwölf Seiten der Gründe auch treffen und so nachteilig sie beruflich wirken.
Die Einziehung des Mobiltelefons kann A gleichwohl angreifen, obwohl er im selben Urteil freigesprochen worden ist.
Auch die versagte Auslagenerstattung greift A mit der Revision an — sie steht schließlich im Urteil.
Wäre statt des Freispruchs ein Einstellungsurteil ergangen, beschwerte es A, weil er den Freispruch erstrebt.
Die Staatsanwaltschaft ist auch dann beschwert, wenn der Tenor dem Antrag ihres Sitzungsvertreters entspricht.
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