Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Gegen dasselbe Urteil des Schöffengerichts vom 10. März 2026 geht am Tag nach der Verkündung ein Schriftsatz der V ein: „Gegen das Urteil lege ich Rechtsmittel ein.“ Zwei Tage darauf legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein; sie hält die Strafe für zu milde. Innerhalb der Frist des § 345 I StPO erklärt V beim Amtsgericht, das Rechtsmittel sei eine Sprungrevision, und begründet es.
Ein Rechtsmittel, das seinen Namen nicht nennt, ist wirksam eingelegt — und in der ersten Woche ist das oft die klügste Fassung.
Bestimmt werden muss das Rechtsmittel bis zum Ablauf der Begründungsfrist — und wer schweigt, hat Berufung eingelegt.
Obwohl die Bestimmung als Sprungrevision wirksam ist, wird das Rechtsmittel des A zunächst als Berufung geführt — daran ändert sein Wille nichts.
Weil das Rechtsmittel nun als Berufung läuft, kann V sich die Revisionsbegründung und deren Frist sparen; gebraucht wird sie nicht mehr.
Ergeht nach durchgeführter Berufung ein Berufungsurteil, ist dagegen erneut die Revision eröffnet — und dann entscheidet ein anderes Gericht als über die Sprungrevision.
Hat V einmal von der Berufung zur Revision gewechselt, ist ihr ein zweiter Wechsel nach herrschender Auffassung verwehrt.
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