Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Bearbeitungstag ist Dienstag, der 5. Mai 2026. Die Kanzlei vertritt die Illerwinkel Logistik GmbH, Memmingen, als Beklagte; eingeklagt sind 33.000,00 EUR Werklohn. Der Vermerk verlangt alle drei Texte und lautet weiter: „Von der Zulässigkeit ist auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die Schlussrechnung am 6. Februar 2026 zuging.“ In der Akte liegt ein Einwurfeinschreiben vom 10. Februar.
Die Formel „Von der Zulässigkeit ist auszugehen“ befreit den Schriftsatz, nicht das Hilfsgutachten; dort ist die Zulässigkeit kurz abzuhandeln.
Die Fiktion des Vermerks geht der Akte vor: Der Zugang am 6. Februar 2026 ist unstreitig, und zum Einwurfeinschreiben wird nichts vorgetragen.
Der Satz „Ausweislich des Bearbeitervermerks ist von der Zulässigkeit auszugehen“ gehört an den Anfang des Schriftsatzes, damit erkennbar bleibt, warum dazu nichts kommt.
Als Beklagtenvertreterin stellt die Kanzlei keinen Klageantrag und muss zuerst die Rügen setzen, die später verloren sind.
Wird die Zeit knapp, wird nicht das Mandantenschreiben gestrichen, sondern das Hilfsgutachten gekürzt.
Verlangt der Vermerk zusätzlich eine Sachverhaltsdarstellung aus Sicht der Mandantin, wird die Zeit dafür dem Hilfsgutachten genommen.
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