Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Aschaffenburg, 2 O 309/26. Versäumnisurteil über 58.000,00 EUR nach § 331 Abs. 3 ZPO, weil die Beklagte die Verteidigungsanzeige versäumt hatte. Ihr Einspruch ist zulässig und unbeschränkt. Im Einspruchstermin rügt sie erstmals die örtliche Zuständigkeit, bestreitet die Forderung, benennt zwei Zeugen und beantragt, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil einzustellen.
Die Rückversetzung tritt nicht schon mit der Einlegung des Einspruchs ein, sondern erst, wenn er zulässig ist.
Mit der Rückversetzung ist die Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbraucht; die Beklagte darf jetzt bestreiten.
Zurück kommt auch die Frist zur Klageerwiderung: Die Beklagte darf die zwei Wochen des § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO jetzt erneut ausschöpfen.
Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie im schriftlichen Vorverfahren hätte erhoben werden können.
Mit dem zulässigen Einspruch verliert das Versäumnisurteil seine vorläufige Vollstreckbarkeit; der Einstellungsantrag ist deshalb überflüssig.
Die Rückversetzung des Prozesses in die Lage vor Eintritt der Versäumnis folgt aus § 342 Abs. 1 ZPO.
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