Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7 O 880/26. Versäumnisurteil über 15.000,00 EUR gegen Quirin Ostermaier, in gesetzlicher Weise ergangen; der Einspruch ist zulässig. Nach der Rückversetzung nimmt die Klägerin die Klage in Höhe von 4.000,00 EUR zurück, der Beklagte willigt ein. Von den verbliebenen 11.000,00 EUR hält die Kammer nach der Beweisaufnahme den vollen Betrag für begründet.
Das Gericht verurteilt nicht neu, sondern vergleicht die neue Entscheidung mit der im Versäumnisurteil enthaltenen.
Für die zurückgenommenen 4.000,00 EUR ergeht kein Ausspruch nach § 343 Satz 2 ZPO; das Versäumnisurteil wird insoweit kraft Gesetzes wirkungslos.
Neben der Aufrechterhaltung ist der Beklagte zur Zahlung der 11.000,00 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Auszusprechen ist, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Die Kosten des zurückgenommenen Teils trägt nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Klägerin; daneben tritt der Vorbehalt des § 344 ZPO.
Der Entwurf des Berichterstatters belegt die Aufrechterhaltung mit § 343 Satz 3 ZPO. Die Fundstelle trifft.
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