Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Passau, 1 O 402/26. Versäumnisurteil über 41.000,00 EUR gegen die Innviertel Metallbau GmbH mit Sitz in Linz; im Inland ist niemand bevollmächtigt. Zugestellt wird in Österreich am Donnerstag, dem 3. September 2026; das Urteil spricht keine längere Frist aus. Am 22. September 2026 beantragt die Beklagte, die Einspruchsfrist auf sechs Wochen zu verlängern.
Weil die Zustellung im Ausland vorzunehmen war, beträgt die Einspruchsfrist einen Monat statt zwei Wochen.
Maßgeblich ist der Sitz im Ausland: Wer dort ansässig ist, hat stets den Monat des § 339 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Die Einspruchsfrist endete nicht schon am 3. Oktober 2026, sondern erst mit Ablauf des Montags, des 5. Oktober 2026.
Auf den Antrag vom 22. September 2026 kann das Gericht die Einspruchsfrist jetzt noch durch besonderen Beschluss auf sechs Wochen bestimmen.
Die Einspruchsschrift enthält keine Begründung. Für sie kann der Vorsitzende auf Antrag sehr wohl eine Frist verlängern.
Hätte öffentlich zugestellt werden müssen und das Gericht keine Einspruchsfrist bestimmt, so liefe überhaupt keine Frist.
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