Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
§ 2 der Satzung der G ordnet Anschluss- und Benutzungszwang an die Entwässerung an, § 3 den Benutzungszwang für die Bestattungseinrichtung — daneben ein kirchlicher Friedhof — und § 4 den Anschlusszwang an das Fernwärmenetz, begründet mit der Auslastung der Anlage. Der Anschluss des Anwesens der A an die Entwässerung kostet 63 000 Euro, G wendet je Anschluss im Schnitt 7 000 Euro auf; A hat einen zugelassenen Hausbrunnen.
Art. 24 I Nr. 2 GO enthält zwei Zwänge mit verschiedener Reichweite, und § 3 nutzt gerade den Unterschied.
§ 4 ist von Art. 24 I Nr. 2 GO getragen, weil eine beheizte Wohnung der Gesundheit dient.
Die Kirchenausnahme des Art. 24 V GO greift gegen § 3, und sie greift nicht gegen jede kirchliche Einrichtung.
Dass die Anlage ausgelastet werden muss, ist ein Grund des öffentlichen Wohls.
A greift nicht die Satzung an, sondern verlangt etwas anderes — und die Zahlen im Sachverhalt tragen es.
Eine Anschlussverfügung gegen A stützt sich nicht auf Art. 24 I Nr. 2 GO.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
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