Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Finanzamt erlässt einen Körperschaftsteuerbescheid gegen die Sophie-GmbH und adressiert ihn an Viktor, den bisherigen Geschäftsführer. Viktor hatte sein Amt jedoch bereits zwei Wochen vor Aufgabe des Bescheids zur Post niedergelegt; im Handelsregister steht er noch. Ein neuer Geschäftsführer ist bislang nicht bestellt.
Inhaltsadressatin des Bescheids ist die Sophie-GmbH, während der Bescheid einem Bekanntgabeadressaten zugehen muss, der die Gesellschaft vertritt.
Weil Viktor im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragen ist, bestand seine Vertretungsmacht im Zeitpunkt der Bekanntgabe fort.
Da die GmbH führungslos ist, wären die Gesellschafter als Empfangsvertreter zur Entgegennahme des Bescheids berufen.
Die Adressierung an den ausgeschiedenen Viktor ist nur ein unschädlicher Schreibfehler, der die Wirksamkeit nicht berührt.
Der Bekanntgabemangel wird dadurch geheilt, dass der Bescheid tatsächlich in Viktors Hände gelangt ist.
Der Körperschaftsteuerbescheid ist gegenüber der Sophie-GmbH nicht wirksam bekannt gegeben worden.
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