Steuerrecht · Einkommensteuer und Abgabenordnung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Trotz einer vorgelegten schriftlichen Empfangsvollmacht des Steuerberaters Paul sendet das Finanzamt den Steuerbescheid am 01.10.2025 mit einfachem Brief direkt an die Mandantin Mara. Mara reicht das Dokument am 06.10.2025 an Paul weiter, der es an diesem Tag entgegennimmt.
Das Finanzamt durfte den Bescheid direkt an Mara senden, da sie die Steuerschuldnerin ist.
Die direkte Übermittlung an Mara stellt einen fehlerhaften Bekanntgabeweg dar.
Der Fehler führt zur absoluten Nichtigkeit des Steuerbescheides, weshalb er von Anfang an unwirksam ist.
Ein Übermittlungsfehler kann über eine Analogie zu § 8 VwZG geheilt werden, wenn das Dokument den richtigen Empfänger tatsächlich erreicht.
Der Steuerbescheid gilt bereits am Tag der Absendung durch das Finanzamt (01.10.2025) als wirksam bekannt gegeben.
Der Bescheid gilt folglich am 06.10.2025 wirksam bekannt gegeben, als Paul das Schreiben von Mara erhält.
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