Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Schweinfurt, 1 O 204/26. Die Zeugin Notburga Eichenseer ist neunundachtzig Jahre alt, bettlägerig und lebt in einem Pflegeheim in Gerolzhofen, dreißig Kilometer vom Gericht. Die Kammer will die Vernehmung dem Berichterstatter übertragen und sie im Heim durchführen. Der Klägervertreter besteht darauf, dass die Kammer selbst vernimmt.
Die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht ist die Regel; übertragen werden darf nur in den Fällen, die das Gesetz selbst bestimmt.
Die Übertragung lässt sich schon auf § 355 Abs. 1a ZPO stützen, der sie zur Vereinfachung der Verhandlung erlaubt.
Vor jeder Nummer des § 375 Abs. 1 ZPO steht eine Prognose, und sie ist neben der Nummer zu erfüllen, nicht statt ihrer.
Die Übertragung stützt sich hier auf § 375 Abs. 1 Nr. 2 ZPO — und diese Nummer verlangt seit dem 19. Juli 2024 eine zusätzliche Feststellung.
Weil im Pflegeheim und damit außerhalb der Gerichtsstelle vernommen werden soll, trägt § 375 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Übertragung.
Hilfsweise lässt sich die Übertragung auf § 375 Abs. 2 ZPO stützen, der sie zulässt, wenn sie die Verhandlung vor der Kammer vereinfacht.
Der beauftragte Richter wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses bezeichnet; wird er verhindert, ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
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