Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Coburg, 4 O 233/27. Der Beweisbeschluss vom 18. Januar 2027 lautet auf die Behauptung Söllners, die Itzgrund Logistik GmbH habe ihm am 3. Oktober 2026 eine Lieferfrist bis zum 30. September 2026 zugesagt; Zeuge ist Vitus Kammermeier. Der richtige Tag ist der 3. September 2026. Die Beklagte verlangt die Aufhebung: Aus den früheren Verhandlungen ergebe sich, dass gar keine Zusage vorliege.
Auf die früheren Verhandlungen kann die Beklagte ihr Aufhebungsverlangen nicht stützen, solange der Beweisbeschluss nicht erledigt ist.
Den falschen Tag darf das Gericht ohne erneute mündliche Verhandlung und ohne Zustimmung der Beklagten richtigstellen.
Wäre die Vernehmung dem Berichterstatter übertragen, dürfte auch er den Beweissatz berichtigen.
Ohne vorherige Anhörung beider Parteien ist die Änderung unwirksam; § 360 Satz 4 ZPO macht die Anhörung zur Voraussetzung.
Stimmt Söllner zu, darf das Gericht den Beweisbeschluss auch vollständig aufheben — und es dürfte dann sogar ein anderes Beweisthema bestimmen.
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