Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Physiotherapeut K. und Praxisinhaberin P. einigen sich auf ein einvernehmliches Ausscheiden per E-Mail-Scan. K. bereut den Schritt zwei Wochen später und erscheint wieder zur Arbeit.
Für den Aufhebungsvertrag ist die elektronische Form nach § 126a BGB ausreichend, da beide Parteien das Dokument per E-Mail ausgetauscht haben.
Der per E-Mail geschlossene Aufhebungsvertrag ist wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Form gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Die von Praxisinhaberin P. an Physiotherapeut K. gezahlte Abfindung in Höhe von 8.000 € kann P. mangels Rechtsgrundes nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurückfordern.
Hätte P. zuvor gekündigt und der Vertrag hätte lediglich die Modalitäten wie die Abfindung geregelt, hätte es sich um einen formfreien Abwicklungsvertrag gehandelt.
Für die gerichtliche Geltendmachung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gilt zwingend die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG.
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