Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die K-GmbH ist bei der Vergabe eines Straßenbauauftrags durch die Gemeinde B unterlegen. Sie verlangt 6.300,00 EUR Schadensersatz für die Kosten ihres Angebots, weil B das Vergabeverfahren fehlerhaft geführt habe, und klagt beim Amtsgericht. In der Klageerwiderung führt B aus, für Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz sei nach § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a GVG ohnehin das Landgericht zuständig.
Bevor der Wert gerechnet wird, ist zu prüfen, ob die Sache ohne Rücksicht auf ihn dem Landgericht zugewiesen ist.
Die Fundstelle, die B für die Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz nennt, ist immerhin richtig gewählt.
§ 71 GVG hat drei Absätze:
Die Zuweisung des § 71 Abs. 2 GVG ist ausschließlich; rügelose Verhandlung vor dem Amtsgericht hilft deshalb nicht.
Der Wert von 6.300,00 EUR wird immerhin gebraucht, um die Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen.
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