Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K, ein Kaufmann, hat sich von einem Geschäftsfreund dessen Forderung gegen B über 9.800,00 EUR zum Zweck der Einziehung abtreten lassen; wirtschaftlich soll der Erlös dem Zedenten zufließen. K klagt im eigenen Namen vor dem Amtsgericht Straubing und will den Termin ohne Anwalt wahrnehmen. Das Amtsgericht ist sachlich und örtlich zuständig.
Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, weil § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Amtsgerichte nicht nennt.
K muss sich vor dem Amtsgericht gleichwohl durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, obwohl er selbst Kaufmann ist.
Die Pflicht des K, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, folgt aus § 79 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der die Ausnahmen vom Selbstvertretungsrecht aufzählt.
Ein Hinweis nach § 504 ZPO ist dem Beklagten hier nicht zu erteilen, obwohl der Kläger den Prozess selbst führen wollte.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung entfällt, weil § 232 ZPO in seinem Absatz 2 die Anwaltsprozesse ausnimmt und K einen Anwalt braucht.
Die Besetzung des Amtsgerichts folgt aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, und dort steht sie unter einem Vorbehalt.
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