Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
K und B sind Geschwister und Miterben. B hat nach dem Erbfall 21.000,00 EUR vom Nachlasskonto abgehoben und für sich verbraucht; K verlangt Zahlung dieses Betrages. Er klagt beim Landgericht Ansbach. Dessen Geschäftsverteilungsplan weist erbrechtliche Streitigkeiten der als Spezialkammer gebildeten 4. Zivilkammer zu. Die Sache wird dort dem originären Einzelrichter zugeteilt; B rügt die Besetzung.
Der Rechtsstreit gehört vor das Landgericht, und § 23a GVG ändert daran nichts, obwohl er aus einem Nachlass stammt.
Immerhin ordnet § 23a Abs. 1 GVG an, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts für Nachlasssachen eine ausschließliche ist.
Erbrechtliche Streitigkeiten sind ein Sachgebiet, für das bei den Landgerichten zwingend eine Spezialkammer zu bilden ist.
Und trotzdem durfte hier der originäre Einzelrichter entscheiden, obwohl die Sache bei der Spezialkammer liegt.
Die Buchstabenreihe des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO reicht von a bis k; es sind also elf Sachgebiete.
Auf eine falsche Zuteilung kann B die Berufung schon deshalb nicht stützen, weil § 348 Abs. 4 ZPO auch die Übertragung nennt.
War zweifelhaft, ob die Sache zu den Sachgebieten gehört, entscheidet darüber die Kammer — und ihre Entscheidung ist unanfechtbar.
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