Verweisung und Besetzung der Kammer für Handelssachen (§ 97 GVG, § 105 GVG)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bayreuth ist ein Rechtsstreit über 34.000,00 EUR anhängig; K hatte die Verhandlung dort in der Klageschrift beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2026 wird zur Hauptsache verhandelt und darauf ein Beweisbeschluss verkündet. Erst danach zeigt sich, dass B kein Kaufmann ist, sondern Kleingewerbetreibender. Einen Antrag stellt B nicht.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil B keinen Antrag stellt, kommt eine Verweisung an die Zivilkammer nach § 97 Abs. 1 GVG nicht in Betracht.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Von Amts wegen darf die Kammer für Handelssachen überhaupt nicht an die Zivilkammer verweisen.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hier scheitert die Verweisung von Amts wegen trotzdem — und zwar gleich an zwei Stellen des § 97 Abs. 2 GVG.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    In welcher Besetzung die Kammer für Handelssachen entscheidet, ergibt sich aus § 105 Abs. 3 GVG.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Kammer für Handelssachen entscheidet mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die gleiches Stimmrecht haben.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ein Einzelrichter kommt vor der Kammer für Handelssachen nicht in Betracht; über den Streitwert entscheidet gleichwohl der Vorsitzende allein.

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