Lohn für Prozesszeit nach unwirksamer Kündigung

Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Mediengestalterin G klagt erfolgreich gegen eine Kündigung ihrer Agentur W. Da W sie während des Kündigungsschutzprozesses von Mai bis September nicht beschäftigte, fordert G nun ihren Lohn ein, ohne in dieser Zeit gearbeitet zu haben.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Für den geltend gemachten Anspruch ist dogmatisch § 615 S. 1 BGB i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage heranzuziehen, wobei § 615 S. 1 BGB als Anspruchserhaltungsnorm dient.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Das rechtskräftige Urteil über die Unwirksamkeit der Kündigung bindet das Gericht im späteren Zahlungsstreit nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erneut voll geprüft werden muss.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    G musste ihre Arbeitsleistung während des Annahmeverzugs nach § 294 BGB stets tatsächlich anbieten, da eine unwirksame Arbeitgeberkündigung den Arbeitnehmer nicht von den Obliegenheiten der §§ 294, 295 BGB entbindet.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der erforderliche Leistungswille der G wird durch die von ihr fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage dokumentiert.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Nach dem arbeitsrechtlichen Kostengrundsatz des § 12a Abs. 1 ArbGG besteht für das obsiegende Parteiverhältnis in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

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