Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Mediengestalterin G klagt erfolgreich gegen eine Kündigung ihrer Agentur W. Da W sie während des Kündigungsschutzprozesses von Mai bis September nicht beschäftigte, fordert G nun ihren Lohn ein, ohne in dieser Zeit gearbeitet zu haben.
Für den geltend gemachten Anspruch ist dogmatisch § 615 S. 1 BGB i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage heranzuziehen, wobei § 615 S. 1 BGB als Anspruchserhaltungsnorm dient.
Das rechtskräftige Urteil über die Unwirksamkeit der Kündigung bindet das Gericht im späteren Zahlungsstreit nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erneut voll geprüft werden muss.
Der erforderliche Leistungswille der G wird durch die von ihr fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage dokumentiert.
Nach dem arbeitsrechtlichen Kostengrundsatz des § 12a Abs. 1 ArbGG besteht für das obsiegende Parteiverhältnis in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.
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