Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Kassiererin K arbeitet allein in einer Bäckereifiliale. Bei der Monatsabrechnung fehlt ein Betrag von 420 €, ohne dass eine vertragliche Mankoabrede vereinbart wurde. Der Arbeitgeber fordert sofortigen Schadensersatz.
Die Haftung von Arbeitnehmern richtet sich mangels Sondervereinbarung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs und § 619a BGB.
Allein die Tatsache, dass Geld in der Kasse fehlt, begründet bereits den Anschein einer schuldhaften Pflichtverletzung der Kassiererin.
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Fehlbestand auf eine schuldhafte Pflichtverletzung oder einen Griff in die Kasse zurückzuführen ist.
Eine verschuldensunabhängige Mankoabrede wäre auch ohne Zahlung einer zusätzlichen Mankovergütung stets wirksam.
Kassiererin K muss den Fehlbestand von 420 € nicht ersetzen, wenn weder eine wirksame Mankoabrede vereinbart wurde noch eine konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen ist.
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