Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Monteur P erkrankt am 10. Januar 2024 schwer und ist durchgehend arbeitsunfähig. Bereits seit dem 1. Januar 2024 war er wegen eines anderen Leidens ununterbrochen arbeitsunfähig und hat an keinem Tag des Jahres 2024 gearbeitet. Sein Arbeitgeber hat ihn im Jahr 2024 zu keiner Zeit aufgefordert, den Urlaub zu nehmen.
Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2024 ist trotz der ganzjährigen Arbeitsunfähigkeit entstanden.
Der Urlaub verfällt mangels Mitwirkung des Arbeitgebers grundsätzlich nie, solange die Krankheit ununterbrochen andauert.
Die unterlassene Mitwirkung (Belehrung) des Arbeitgebers führt im Grundfall zu einer unbefristeten Mitnahme des Urlaubs, weil der Arbeitgeber seine Obliegenheit verletzt hat.
Wäre P im Jahr 2024 erst am 10. Januar (nach Jahresbeginn bei Gesundheit) erkrankt und hätte zuvor bei korrekter Belehrung Urlaub nehmen können, würde die 15-Monats-Frist wegen fehlender Kausalität der Krankheit nicht greifen.
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