Kautelarrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Die Parteien wollen im Übergabevertrag vereinbaren, dass sich die Versorgungsleistungen flexibel an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Übernehmers und den Bedarf der Übergeberin anpassen. Gegenstand der Übergabe ist der landwirtschaftliche Hof der Übergeberin einschließlich der dazugehörigen Grundstücke; die Versorgungsleistungen sollen zudem als Reallast im Grundbuch eingetragen werden.
Bei einer klassischen Leibrente nach § 759 BGB ist die Höhe der wiederkehrenden Zahlungen grundsätzlich starr und betragsfest vereinbart.
Eine dauernde Last zeichnet sich dadurch aus, dass ihre Höhe veränderlich ist und sich nach dem Bedarf des Berechtigten sowie der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten richtet.
Für die nachträgliche Anpassung einer dauernden Last kann als Maßstab analog § 323 ZPO bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse herangezogen werden.
Die Vereinbarung einer dauernden Last bedarf keiner besonderen Form, solange sie mündlich getroffen wird, um den Vertrag flexibel zu halten.
Für die dingliche Sicherung der dauernden Last mittels Reallast (§ 1105 BGB) ist es unerheblich, wie unbestimmt die Anpassungsklausel formuliert ist.
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