Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Steuerfachangestellte M. ist seit 7 Jahren in einer Kanzlei beschäftigt und kündigt am 8. Juni eigenhändig per Schreiben an den Inhaber „zum nächstzulässigen Termin“. Der Kanzleiinhaber geht irrtümlich davon aus, dass sich die Kündigungsfrist wegen der langen Betriebszugehörigkeit verlängert hat.
Für die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers gilt grundsätzlich die einheitliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nach § 622 Abs. 1 BGB.
Die längeren Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB bei mehrjähriger Betriebszugehörigkeit gelten kraft Gesetzes auch zugunsten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer kündigt.
Bei einem Zugang des Kündigungsschreibens am 8. Juni läuft die vierwöchige Mindestfrist am 6. Juli ab.
Der nächste zulässige Beendigungstermin nach Ablauf der vierwöchigen Frist am 6. Juli ist der 30. Juni.
Zur Klärung des streitigen Beendigungszeitpunkts nach einer Eigenkündigung ist die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG die statthafte Klageart.
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