Steuerrecht · Einkommensteuer und Abgabenordnung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Steuerberater Paul legt dem Finanzamt eine schriftliche Empfangsvollmacht für seine Mandantin Mara vor. Trotzdem schickt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid mit einfachem Brief direkt an Mara. Paul erfährt davon erst Wochen später von seiner Mandantin.
Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen Bevollmächtigten richtet sich nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO.
Weil § 122 Abs. 1 Satz 3 AO nur „kann“ sagt, darf das Finanzamt auch bei vorliegender schriftlicher Empfangsvollmacht frei wählen, wem es den Bescheid bekannt gibt.
Inhaltsadressatin des Einkommensteuerbescheids ist Mara, weil sie materiell die Steuerschuldnerin ist.
Bekanntgabeadressat und Inhaltsadressat müssen in dieser Konstellation dieselbe Person sein.
Die Übersendung des Bescheids direkt an Mara stellt einen Bekanntgabefehler dar.
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