Gütertrennung und der Erbteil der Witwe

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Falk und Dorit Immen hatten 2009 notariell Gütertrennung vereinbart. Falk stirbt 2026 ohne Testament und hinterlässt Dorit sowie die beiden Kinder Jorin und Lea; der Nachlass beträgt 300.000 €. Die Kinder meinen, sie bekämen je 3/8, weil bei Gütertrennung das Zusatzviertel wegfalle.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Weil die Eheleute Gütertrennung vereinbart hatten, erhöht sich Dorits Erbteil nicht um ein pauschales Viertel.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Damit bleibt es zwingend bei der Grundquote von 1/4 für Dorit, so dass jedes Kind 3/8 erbt.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Nach § 1931 IV BGB erben Dorit, Jorin und Lea zu gleichen Teilen, also je 1/3 und damit je 100.000 €.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Hätte Falk drei Kinder hinterlassen, hätte Dorit nach § 1931 IV BGB nur 1/4 des Nachlasses erhalten.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Das Nachlassgericht muss den Güterstand im Erbscheinsverfahren von Amts wegen aufklären.

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