Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 8 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · Rechenfall
E lebte seit Februar 2023 von W getrennt; sein Scheidungsantrag wurde am 22.03.2024 zugestellt, W stimmte zu. E stirbt am 12.01.2026 ohne Testament und hinterlässt den Sohn S sowie 400.000 €; sein Zugewinn beträgt 300.000 €, der von W 40.000 €. W beantragt einen Erbschein zu 1/2.
Die Regelung über das Erbrecht des geschiedenen Ehegatten dient dazu, den Ehegatten vor einem unerwarteten Verlust seines Erbrechts zu schützen, wenn der andere Ehegatte verstirbt, bevor die Scheidung rechtskräftig ist
Die Regelung über das Erbrecht des geschiedenen Ehegatten betrifft auch den Voraus
Das gesetzliche Erbrecht der W ist trotz noch bestehender Ehe ausgeschlossen (§ 1933 S. 1 BGB).
W behält jedenfalls den Voraus, weil § 1933 S. 1 BGB allein das Erbrecht betrifft (§ 1932 BGB).
Steht W statt des Erbteils wenigstens der Pflichtteil gegen S zu (§ 2303 II 1 BGB).
W kann von S 130.000 € Zugewinnausgleich verlangen (§§ 1371 II, 1378 I, 1967 BGB).
Ein Unterhaltsanspruch der W gegen S wäre der Höhe nach auf 50.000 € gedeckelt (§§ 1933 S. 3, 1586b I 3, II BGB).
Weist das Nachlassgericht den Antrag der W zurück, wird der Erbschein für S sofort erteilt (§ 352e FamFG).
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