Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Restaurantfachfrau B. kündigt nach einer geringfügigen Lohnkürzung sofort per SMS und erscheint am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit. Der Café-Inhaber möchte sie jedoch bis zum Ablauf der ordentlichen Frist weiterbeschäftigen und klagt auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Die fristlose Eigenkündigung von B. setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB voraus.
Ein geringfügiger, bestrittener Lohnrückstand rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung oder Fristsetzung sofort eine fristlose Kündigung.
Die unwirksame fristlose Kündigung kann gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden.
Für die allgemeine Feststellungsklage des Arbeitgebers zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses findet das Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG) Anwendung.
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