Erst verzichtet, dann zurückgenommen

Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die große Strafkammer hat A nach einer Verständigung am Mittwoch, dem 4. Februar 2026, wegen räuberischer Erpressung verurteilt; N ist als Nebenkläger beteiligt. Unmittelbar nach der Verkündung erklärt A auf Frage der Vorsitzenden Rechtsmittelverzicht; er wird protokolliert. V legt am 5. Februar Revision ein. Am 9. Februar ruft A an und bittet sie, das Rechtsmittel zurückzunehmen.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der protokollierte Rechtsmittelverzicht des A ist unwirksam, und zwar kraft Gesetzes und ohne jede weitere Prüfung.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Ausschluss trifft nur den Verzicht — zurücknehmen darf A auch nach einer Verständigung.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Rücknahmeerklärung nennt ausgeschrieben die Ermächtigung mit Datum, und sie geht an das Ausgangsgericht.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Weil N als Nebenkläger beteiligt ist, braucht A für die Rücknahme seiner Revision dessen Zustimmung.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Eine von der Staatsanwaltschaft zugunsten des A eingelegte Revision kann sie jederzeit selbst zurücknehmen.

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