Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Straubing, 3 C 612/26. Versäumnisurteil über 740,00 EUR gegen Xaveria Puchner, Einspruch zulässig. Im Einspruchstermin am 24. September 2026 erscheint ihr Anwalt, stellt aber keinen Antrag: Er sei nicht vorbereitet. Auf Antrag ergeht ein zweites Versäumnisurteil; Ladung und Belehrung sind fehlerfrei, ein Vertagungsgrund fehlt. Zugestellt am Donnerstag, dem 1. Oktober 2026.
Dass der Anwalt erschienen ist, hindert das zweite Versäumnisurteil nicht; § 345 ZPO erfasst auch das Nichtverhandeln zur Hauptsache.
Der Tenor lautet nicht auf Verurteilung oder Abweisung, sondern: Der Einspruch wird verworfen.
Vor dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils ist die Schlüssigkeit der Klage erneut zu prüfen.
Obwohl der Beschwerdegegenstand nur 740,00 EUR beträgt und die Berufung nicht zugelassen ist, ist sie statthaft.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie endete hier mit Ablauf des Montags, des 2. November 2026.
Dass gegen das zweite Versäumnisurteil kein weiterer Einspruch mehr eröffnet ist, ergibt sich aus § 345 Abs. 1 ZPO.
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