Eine Abschrift zur Kenntnisnahme heilt nichts

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Landgericht Ingolstadt, 5 O 207/26. Das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO geht am Montag, dem 21. September 2026, zur Geschäftsstelle; die Anzeige der Rechtsanwältin Steinbeißer kommt einen Tag später. Zugestellt wird am 24. September dem Klägervertreter und dem Beklagten selbst. Der Anwältin geht am 28. September eine Abschrift zu, förmlich zugestellt wird ihr am Dienstag, dem 6. Oktober 2026.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Seit dem Eingang der Anzeige ist eine Prozessbevollmächtigte bestellt; die Zustellung an den Beklagten selbst ist deshalb unwirksam.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Abschrift, die der Anwältin am 28. September 2026 zur Kenntnisnahme zuging, hat den Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Einspruchsschriftsatz beruft sich auf § 189 Abs. 1 ZPO und auf § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Beide Fundstellen gibt es.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Einspruchsfrist lief von der förmlichen Zustellung an die Anwältin an und endete mit Ablauf des Dienstags, des 20. Oktober 2026.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Ob die Frist überhaupt lief, wird vor jeder Wiedereinsetzung geprüft; § 189 ZPO geht § 233 ZPO vor.

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