Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Hof, 2 O 55/27. Die Rosenhammer Spedition e.K. verlangt 24.500,00 EUR Frachtlohn und 1.822,96 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten. Eine Verteidigungsanzeige geht nicht ein; der Antrag liegt vor. Der Frachtlohn ist schlüssig, zum Verzug bei der Beauftragung trägt die Klägerin nichts vor. Die Berichterstatterin entwirft ein Urteil, das die Anwaltskosten abweist.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind eine Nebenforderung; sie dürfen ohne mündliche Verhandlung abgewiesen werden, aber nur nach vorherigem Hinweis.
Wäre statt der Nebenforderung ein Teil des Frachtlohns unschlüssig, trüge Satz 3 ebenso: nach Hinweis dürfte auch insoweit ohne Verhandlung abgewiesen werden.
Der Hinweis ergeht nach § 139 Abs. 1 ZPO; seine Erteilung kann später nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.
Der Entwurf stützt die Abweisung auf § 331 Abs. 4 ZPO und verweist für die Entbehrlichkeit der Verhandlung auf § 307 Abs. 1 ZPO. Beide Fundstellen gibt es.
Soweit das Urteil die Nebenforderung abweist, ist es kein Versäumnisurteil; die Bezeichnungspflicht erfasst nur den zusprechenden Teil.
Der Hinweis muss den Kläger erreichen, bevor entschieden wird; ihn zusammen mit dem Urteil zuzustellen, genügt nicht.
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