· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Der Bebauungsplan der Gemeinde G ist am 12. Juni 2025 bekannt gemacht worden; die Bekanntmachung enthielt den Hinweis auf die Rügefrist. Auf seiner Grundlage erhielt B eine Baugenehmigung. Der Nachbar K rügt in seiner am 3. August 2026 eingegangenen Klage, der Gemeinderat habe den Lärm des Nachbarbetriebs nicht ermittelt und ein nach Art. 49 GO ausgeschlossenes Mitglied habe entscheidend mitgewirkt.
Der Ermittlungsmangel wird nicht als Abwägungsmangel geprüft, sondern nach § 214 I 1 Nr. 1 BauGB.
Selbst ein danach beachtlicher Ermittlungsmangel ist hier unbeachtlich geworden, weil K zu spät gerügt hat.
Dann ist auch der von K gerügte Verstoß gegen Art. 49 GO nach § 215 I BauGB unbeachtlich geworden.
Ohne den Hinweis in der Bekanntmachung wäre die Jahresfrist des § 215 I BauGB überhaupt nicht angelaufen.
Auch ein Mangel des Abwägungsergebnisses wird nach § 214 III 2 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht offensichtlich war.
Hat die Gemeinde den Plan während des Prozesses rückwirkend erneut in Kraft gesetzt, ändert das an der Entscheidung nichts mehr.
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