Ein Jahr, und was die Frist nicht erfasst

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Der Bebauungsplan der Gemeinde G ist am 12. Juni 2025 bekannt gemacht worden; die Bekanntmachung enthielt den Hinweis auf die Rügefrist. Auf seiner Grundlage erhielt B eine Baugenehmigung. Der Nachbar K rügt in seiner am 3. August 2026 eingegangenen Klage, der Gemeinderat habe den Lärm des Nachbarbetriebs nicht ermittelt und ein nach Art. 49 GO ausgeschlossenes Mitglied habe entscheidend mitgewirkt.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Ermittlungsmangel wird nicht als Abwägungsmangel geprüft, sondern nach § 214 I 1 Nr. 1 BauGB.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Selbst ein danach beachtlicher Ermittlungsmangel ist hier unbeachtlich geworden, weil K zu spät gerügt hat.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dann ist auch der von K gerügte Verstoß gegen Art. 49 GO nach § 215 I BauGB unbeachtlich geworden.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ohne den Hinweis in der Bekanntmachung wäre die Jahresfrist des § 215 I BauGB überhaupt nicht angelaufen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch ein Mangel des Abwägungsergebnisses wird nach § 214 III 2 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht offensichtlich war.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hat die Gemeinde den Plan während des Prozesses rückwirkend erneut in Kraft gesetzt, ändert das an der Entscheidung nichts mehr.

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