Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Am Donnerstag, dem 7. Mai 2026, ruft der Zuhörer Z dazwischen; B lässt ihn nach zwei Ermahnungen abführen. M1 unterbricht B laufend; B schließt ihn ohne Beschluss aus und setzt 800 Euro Ordnungsgeld fest, obwohl die Geschäftsordnung schweigt. M1 war schon am 5. März 2026 ausgeschlossen. Gegen M2 ergingen am 12. Februar und 4. Juni 2026 Ordnungsgelder wegen Fernbleibens; er gab zudem Bewerbernamen weiter.
Gegenüber Z genügt schlichtes Stören, und die Entfernung aus dem Saal ist ein Verwaltungsakt.
Der Ausschluss des M1 aus der Sitzung trägt, weil M1 die Ordnung fortgesetzt und erheblich gestört hat.
Das Ordnungsgeld von 800 Euro bleibt unter dem Höchstbetrag des Art. 53 III GO und ist deshalb der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Verschärfung des Art. 53 II GO greift gegen M1 nicht, weil die Zwei-Monats-Frist am 7. Mai 2026 bereits abgelaufen war.
Gegen M2 kommt wegen des fortgesetzten Fernbleibens von den Sitzungen der Verlust des Amts in Betracht.
Für die Weitergabe der Bewerbernamen gilt eine eigene Ordnungsgeldnorm mit einer eigenen, höheren Stufe.
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