Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G hat 4 300 Einwohner; dem Gemeinderat gehören neben dem ersten Bürgermeister B 16 ehrenamtliche Mitglieder an. Die Geschäftsordnung schreibt fünf Tage Ladungsfrist vor. Am Freitag, dem 4. September 2026, verlangen vier ehrenamtliche Mitglieder schriftlich eine Sitzung über die Kündigung des Pachtvertrags. B setzt sie auf Donnerstag, den 24. September 2026, an und lädt drei Tage vorher; in der Sitzung, der zwei Mitglieder fernbleiben, beschließt der Gemeinderat die Kündigung.
Art. 46 GO nennt keine Ladungsfrist; die Zahl steht in der Geschäftsordnung, und das ist keine Lücke, sondern eine Verweisung.
Weil die Ladungsfrist nur in der Geschäftsordnung steht, bleibt der Beschluss trotz der Unterschreitung wirksam — Innenrecht bindet den Beschluss nicht.
Vier Unterschriften genügen für das Einberufungsverlangen, weil die Bezugsgröße nicht die Sollstärke ist.
Die Frist des Art. 46 II 3 GO läuft von der Behandlung des Verlangens an und beträgt zwei Wochen; der Termin am 24. September ist deshalb rechtzeitig.
Die Bindung an die Beratungsgegenstände folgt aus Art. 46 II 1 GO; Art. 50 GO regelt etwas ganz anderes.
Für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse gelten dieselben Vorschriften wie für den Gemeinderat; die Erstreckung steht in Art. 45 II 2 GO.
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