Die Zeitungsrolle neben der Kanzleitür

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Amtsgericht Fürth, 3 C 502/26. Das Versäumnisurteil gegen den Steuerberater Riegler soll in seiner Kanzlei zugestellt werden. Am Dienstag, dem 21. Juli 2026, ist Riegler nicht da; die Angestellte Hanslmeier ist im Büro. Der Zusteller legt den Umschlag in die offene Zeitungsrolle und vermerkt das Datum. Riegler findet ihn am Montag, dem 27. Juli 2026; sein Einspruch geht am 7. August 2026 ein.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil der Zusteller den Beklagten in der Kanzlei nicht angetroffen hat, durfte er den Umschlag nach § 180 Satz 1 ZPO einlegen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Unabhängig davon trägt § 180 Satz 1 ZPO die Einlegung nicht, weil eine offene Zeitungsrolle keine taugliche Vorrichtung ist.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dass der Zusteller das Datum auf dem Umschlag vermerkt hat, macht die Zustellung jedenfalls wirksam, § 180 Satz 3 ZPO.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Zustellungsurkunde beweist nicht, dass die Zeitungsrolle zur sicheren Aufbewahrung geeignet war.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Geheilt wurde die Zustellung am Montag, dem 27. Juli 2026; die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des Montags, des 10. August 2026.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Einspruch vom 7. August 2026 wäre auch dann rechtzeitig, wenn man von der Einlegung am 21. Juli 2026 an rechnete.

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