Die vorschnelle Annahme

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Deine Mandantin ist testamentarisch als Miterbin zu 1/4 eingesetzt, ihr Erbteil ist aber mit einem Vermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers beschwert und einer Dauertestamentsvollstreckung unterworfen. Ihr früherer Berater sagte ihr, sie dürfe auf keinen Fall ausschlagen, sonst sei der Pflichtteil verloren – daraufhin nahm sie am 12. Juni 2026 die Erbschaft ausdrücklich an. Am 10. Juli 2026 liest sie § 2306 I BGB und erkennt, dass gerade die Ausschlagung der richtige Weg gewesen wäre.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Irrtum deiner Mandantin, sie verliere durch die Ausschlagung des beschwerten Erbteils den Pflichtteil, ist ein bloß unbeachtlicher Motivirrtum.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Anfechtung der Annahme muss deine Mandantin gegenüber dem Nachlassgericht erklären, und zwar zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Zuständig ist ausschließlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers; der gewöhnliche Aufenthalt deiner Mandantin spielt keine Rolle.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nach wirksamer Anfechtung der Annahme gilt der Erbteil als ausgeschlagen, sodass deine Mandantin den vollen Pflichtteil verlangen kann.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weist das Nachlassgericht die Anfechtung im Erbscheinsverfahren zurück, ist die Beschwerde binnen zwei Wochen einzulegen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte sich deine Mandantin nur über den Berufungsgrund geirrt, wäre gar keine Anfechtung nötig gewesen.

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