Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
In einem Vernehmungsverfahren greifen die Beamten zu unterschiedlichen Methoden, um ein Geständnis zu erlangen. Dabei stellt sich die Frage, welche Einwirkungen auf den Beschuldigten nach § 136a StPO unzulässig sind.
Die Ankündigung von Polizeibeamten, bei Ausbleiben eines Geständnisses einen Haftbefehl zu beantragen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist als unzulässige Drohung nach § 136a Abs. 1 S. 3 StPO verboten.
Das Versprechen von Polizeibeamten, im Falle eines Geständnisses für eine Bewährungsstrafe zu sorgen, verstößt gegen das Verbot des Versprechens eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils nach § 136a Abs. 1 S. 3 StPO.
Eine stundenlange Vernehmung trotz körperlicher Erschöpfung und Kreislaufzusammenbrüchen berührt das Verbot der Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch Ermüdung nach § 136a Abs. 1 S. 1 StPO.
Für die Beurteilung, ob eine unzulässige Ermüdung nach § 136a Abs. 1 S. 1 StPO vorliegt, ist stets ausschließlich der subjektive Eindruck der Beamten über die Wachheit des Beschuldigten maßgeblich.
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