Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Zeuge Pesch wird vom Ermittlungsrichter unter Androhung unzulässiger Beugehaft zur Aussage gebracht und belastet den Angeklagten Klemm schwer. Als Pesch später unerreichbar ist, will das Gericht den Ermittlungsrichter als Zeugen über diesen Inhalt vernehmen. Klemm widerspricht der Verwertung.
Pesch hatte ein berechtigtes Recht, die Auskunft nach § 55 Abs. 1 StPO zu verweigern, weil ihn die Antworten der Verfolgung ausgesetzt hätten.
Die richterliche Drohung mit Beugehaft war rechtmäßig, da der Richter das Auskunftsverweigerungsrecht für vorgeschoben halten durfte.
Wegen der unzulässigen Zwangsmöglichkeit greift ein geschriebenes und absolut wirkendes Verwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO.
Der Angeklagte Klemm kann die Verwertung dieser Aussage nicht rügen, weil nach der Rechtskreistheorie ausschließlich die Willensfreiheit des Zeugen Pesch verletzt wurde.
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