Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Roswitha Peil zeigt an, sie werde seit Wochen nachts von einem unterdrückten Anschluss angerufen und bedroht. Weitere Ermittlungsansätze gibt es nicht. Die Staatsanwaltschaft will die Verbindungsdaten der letzten acht Wochen, hilfsweise die beim Anbieter vorrätig gespeicherten Daten, und zusätzlich alle Verkehrsdaten der Funkzelle am Wohnort zur Tatzeit.
Die Verkehrsdatenerhebung lässt sich hier schon auf § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stützen, weil die Drohanrufe eine auch im Einzelfall erhebliche Straftat sind.
Weil die Anrufe mittels Telekommunikation begangen wurden und andere Ermittlungsansätze fehlen, trägt § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 StPO die Erhebung der Verbindungsdaten.
Über § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO darfst du zugleich die gespeicherten Standortdaten des unterdrückten Anschlusses abfragen.
Die Funkzellenabfrage zur Tatzeit ist hier unzulässig.
Hilfsweise kannst du auf die Vorratsdaten des Anbieters zugreifen, weil § 100g Abs. 2 StPO bei jeder mittels Telekommunikation begangenen Straftat offensteht.
Angeordnet wird die Verkehrsdatenerhebung nach § 101a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 100e StPO grundsätzlich durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht I weiterlesen.
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