Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die K-GmbH aus Regensburg vermietet Gewerberäume in Straubing an die B-KG, die ebenfalls in Regensburg sitzt. Paragraph 21 des Mietvertrages lautet: „Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Mietverhältnis ist Regensburg.“ K klagt vor dem Amtsgericht Regensburg auf 8.400,00 EUR rückständige Miete; B verhandelt im Termin zur Hauptsache, ohne zu rügen.
Weil die B-KG ihren Sitz in Regensburg hat, ist das dortige Amtsgericht schon nach § 12 ZPO und § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständig.
Gewerbliche Mietverhältnisse nimmt § 29a Abs. 3 ZPO vom ausschließlichen Gerichtsstand aus.
Die Gerichtsstandsklausel in Paragraph 21 des Mietvertrages ist nicht bloß unwirksam, sondern unzulässig.
Dass die B-KG im Termin rügelos zur Hauptsache verhandelt hat, ändert an der Unzuständigkeit nichts.
Das Amtsgericht Regensburg hat die Unzuständigkeit von Amts wegen zu beachten; abgeben darf es den Rechtsstreit trotzdem nicht ohne Antrag.
Auch eine Widerklage der B-KG auf Rückzahlung der Mietkaution könnte in Regensburg nicht erhoben werden.
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