Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
K klagt vor dem Landgericht Würzburg gegen die B-GmbH aus Hof auf 42.000,00 EUR Werklohn für eine in Hof montierte Anlage. Das Gericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an; die Klage wird am Montag, dem 9. März 2026, zugestellt, die Klageerwiderungsfrist auf zwei Wochen nach Ablauf der Notfrist bestimmt. B erwidert fristgerecht zur Sache und rügt die Zuständigkeit erstmals im Termin vom 9. Juni 2026.
Die Klageerwiderungsfrist endete nicht am Montag, sondern erst mit Ablauf des Dienstags, des 7. April 2026.
Die Zuständigkeitsrüge hätte damit schon innerhalb der Klageerwiderungsfrist erhoben werden müssen, nicht erst im Termin.
Weil § 39 Satz 1 ZPO erst an das mündliche Verhandeln anknüpft, kann der Beklagte die Rüge bis dahin ohne Weiteres nachholen.
Weil das Landgericht nicht auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat, greift § 39 Satz 2 ZPO.
Im Urteil bekommt der Punkt zwei Sätze, und der erste betrifft nicht die Zuständigkeit, sondern die Rüge.
Mit der Berufung kann die Beklagte immerhin geltend machen, das Landgericht Würzburg sei örtlich unzuständig gewesen.
Hätte B rechtzeitig gerügt, hätte das Landgericht Würzburg den Rechtsstreit nicht von Amts wegen nach Hof abgeben dürfen.
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