Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
K erhebt beim Amtsgericht Aschaffenburg Klage auf 14.500,00 EUR. Auf seinen Antrag erklärt sich das Amtsgericht mit Beschluss vom Montag, dem 8. Juni 2026, für sachlich unzuständig und verweist an das Landgericht Aschaffenburg; die Akten gehen dort am Freitag, dem 19. Juni 2026, ein. Die Beklagte hält den Wert für 9.200,00 EUR und beantragt beim Landgericht die Rückgabe an das Amtsgericht.
Bei 14.500,00 EUR war das Amtsgericht sachlich unzuständig — die Grenze ist um 4.500,00 EUR überschritten.
Das Landgericht darf den Rechtsstreit nicht zurückgeben, auch wenn die Beklagte mit ihrer Wertberechnung recht hätte.
Hat das Amtsgericht den Wert eindeutig falsch berechnet, ist sein Beschluss willkürlich und bindet nicht.
Über die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen entscheidet das Landgericht gleichwohl selbst.
Nach der Verweisung muss K die beim Amtsgericht eingereichte Klage durch einen Rechtsanwalt wiederholen.
Gegen den Verweisungsbeschluss steht der Beklagten immerhin die sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zu.
Im Urteil des Landgerichts bekommt die Zuständigkeit genau einen Satz — und der handelt nicht vom Wert.
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