Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Amtsgericht Ansbach verlangt K von B, der in Bayreuth wohnt, 8.900,00 EUR Restwerklohn nebst 1.400,00 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen. In der Ladung heißt es: „Das Gericht weist darauf hin, dass es örtlich unzuständig sein dürfte.“ Im Termin am Dienstag, dem 21. April 2026, beantragt B Klageabweisung und verhandelt zur Sache, ohne zu rügen.
Trotz der zusammen 10.300,00 EUR bleibt es beim Amtsgericht — und nur deshalb stellt sich die Frage nach dem Hinweis.
Der Hinweis ist in § 504 Abs. 1 ZPO geregelt, die Folge seines Fehlens in § 39 Abs. 1 ZPO — beide Fundstellen sind richtig zitiert.
Der Hinweis in der Ladung genügt nicht; die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ansbach ist nicht begründet worden.
Das Amtsgericht Ansbach bleibt damit unzuständig und kann den Rechtsstreit nur auf Antrag abgeben.
Mit vollständigem Hinweis wäre die Zuständigkeit schon dadurch begründet worden, dass B schriftsätzlich Klageabweisung beantragt hat.
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