Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Vor einer Diskothek liegt ein verletzter Mann am Boden. Als die Polizei eintrifft, fragt der Beamte in die herumstehende Menge, wer etwas gesehen habe. Daraufhin meldet sich Denise Faber und schildert den Vorfall, bevor sie kurz darauf im Streifenwagen eine belastende Äußerung tätigt. Der Beamte hatte sie während der Fahrt nichts gefragt; Denise Faber begann von sich aus zu sprechen.
Die erste Frage an die Gruppe war eine förmliche Vernehmung, weil die Polizei im offiziellen Dienst auftrat.
Denise Faber wurde von dem Beamten zunächst wie eine Zeugin nach ihren Wahrnehmungen befragt; eine Belehrung nach § 136 StPO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.
Die Aussage im Streifenwagen war ebenfalls unverwertbar, weil der Beamte sie vor der Fahrt hätte belehren müssen.
Spontanäußerungen unterliegen grundsätzlich keinem Beweisverwertungsverbot und dürfen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
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