Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Der Staatsanwalt ordnet eine Durchsuchung wegen angeblicher Gefahr im Verzug selbst an, obwohl der zuständige Ermittlungsrichter im Dienst und leicht erreichbar gewesen wäre. Bei der Durchsuchung werden belastende Kassenbücher gefunden, deren Verwertung nun im Raum steht.
Der Staatsanwalt ist grundsätzlich für die Anordnung von Durchsuchungen bei Beschuldigten zuständig; der Richtervorbehalt ist nur eine Ausnahme.
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Staatsanwalt das Abwarten einer richterlichen Entscheidung subjektiv für zu langwierig erachtet.
Eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig, wenn der zuständige Ermittlungsrichter erreichbar war und keine konkreten Tatsachen für einen schnellen Beweismittelverlust vorlagen.
Jeder Verstoß gegen den Richtervorbehalt führt automatisch und zwingend zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot im Strafprozess.
Im Rahmen der Abwägung spricht hier für ein Verwertungsverbot, dass der Richter erreichbar war und der Staatsanwalt den Richtervorbehalt durch eine formelhafte Begründung umgangen hat.
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