Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Britta Radtke wurde bei der Polizei ordnungsgemäß nach § 52 III 1 StPO belehrt und belastete ihren Ehemann schwer. In der Hauptverhandlung gegen ihn beruft sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vorsitzende will nun das Polizeiprotokoll verlesen, hilfsweise die Vernehmungsbeamtin als Zeugin hören, hilfsweise dem Angeklagten den Protokollinhalt vorhalten.
Britta Radtke steht als Ehefrau des Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, das sie noch in der Hauptverhandlung ausüben darf.
Das Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung darf verlesen werden, weil sie damals ordnungsgemäß belehrt worden war.
Die Vernehmungsbeamtin darf als Zeugin über den Inhalt der früheren Angaben gehört werden, weil § 252 StPO seinem Wortlaut nach nur die Verlesung untersagt.
Auch der Vorhalt des Protokollinhalts an den Angeklagten ist unzulässig.
Hätte Britta Radtke seinerzeit nach Belehrung vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt, dürfte dieser Richter als Zeuge über den Inhalt vernommen werden.
In diesem Ausnahmefall dürfte auch das richterliche Vernehmungsprotokoll verlesen werden.
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